Ratgeber · Heizung

Gasheizung kaputt – reparieren oder gleich tauschen?

Wenn die Heizung mitten in der Heizperiode ausfällt, muss es schnell gehen. Genau dann werden aber oft teure Fehlentscheidungen getroffen. Was das GEG erlaubt, welche Fristen gelten und wie Sie die Förderung nicht verspielen.

← Zurück zum Ratgeber

Zuerst die wichtigste Nachricht: Niemand muss eine defekte Gasheizung sofort durch eine Wärmepumpe ersetzen. Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und auch repariert werden. Trotzdem ist ein Heizungsausfall ein guter Anlass, die nächsten Jahre strategisch zu planen, denn unter Zeitdruck entstehen die teuersten Fehlentscheidungen.

Was das GEG aktuell vorschreibt

Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet klar zwischen Reparatur und Austausch:

  • Reparatur ist erlaubt: Eine defekte Gas- oder Ölheizung darf instand gesetzt und weiterbetrieben werden.
  • Austauschpflicht nur in Sonderfällen: Sie betrifft im Wesentlichen über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel, mit Ausnahmen etwa für viele selbstnutzende Eigentümer und für Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
  • Bei irreparablem Defekt (Havarie): Auch dann gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Übergangsweise darf z. B. wieder eine fossile Heizung eingebaut werden, bevor die Anforderungen an erneuerbares Heizen greifen.
Kommunale Wärmeplanung: Großstädte wie Hannover müssen bis Mitte 2026 eine Wärmeplanung vorlegen. Sie zeigt unter anderem, wo künftig Fernwärme verfügbar sein wird. Vor einem Heizungstausch lohnt deshalb der Blick, was für Ihre Straße geplant ist.

Neues Gesetz in Arbeit: das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Wichtig zu wissen: Die Bundesregierung arbeitet aktuell an einem Nachfolger des sogenannten Heizungsgesetzes. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Mai 2026 beschlossen, im Juni 2026 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Es ist also noch ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht.

Geplant ist unter anderem, die Anforderungen technologieoffener und einfacher zu gestalten. Diskutiert werden etwa der Wegfall der pauschalen 65-%-Erneuerbare-Vorgabe beim Heizungstausch, dafür ab 2029 verpflichtende Bioanteile beim Betrieb neuer Öl- und Gasheizungen sowie neue Regelungen zum Mieterschutz bei fossilen Heizungen. Details können sich im parlamentarischen Verfahren aber noch ändern.

Was bedeutet das für Ihre Entscheidung? Bis das neue Gesetz verabschiedet ist, gilt das aktuelle GEG. Und unabhängig vom Gesetzesstand bleiben die wirtschaftlichen Fakten gleich: Der CO₂-Preis verteuert fossile Brennstoffe planmäßig weiter, und die hohe Förderung gibt es nur für klimafreundliche Heizungen. Wer jetzt entscheidet, sollte beides einrechnen und sich nicht allein auf eine mögliche Gesetzesänderung verlassen.

Reparieren oder tauschen – die Entscheidungshilfe

Eine Reparatur ist meist sinnvoll, wenn …

  • der Kessel jünger als ca. 15 Jahre ist und der Defekt klar eingrenzbar ist (z. B. Pumpe, Gebläse, Platine),
  • die Reparaturkosten deutlich unter dem Restwert der Anlage liegen,
  • Sie ohnehin in den nächsten Jahren eine größere Sanierung planen und den Heizungstausch dann gezielt einbetten wollen.

Ein Tausch ist meist die bessere Wahl, wenn …

  • der Kessel 20 Jahre oder älter ist und wiederholt Störungen hatte,
  • größere Bauteile betroffen sind (Wärmetauscher, Brenner) und die Reparatur vierstellig wird,
  • Sie die aktuell hohe Förderung von bis zu 70 % für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung nutzen können. Sie gilt nicht unbegrenzt: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab 2029 schrittweise.

Dazu kommt die Betriebskostenseite: Der CO₂-Preis verteuert Gas und Öl planmäßig Jahr für Jahr. Eine heute eingebaute neue Gasheizung läuft 20 Jahre. Über diese Laufzeit gerechnet ist sie trotz niedrigerer Anschaffungskosten oft die teurere Lösung.

Förderung: Der häufigste und teuerste Fehler

Wer nach einem Heizungsausfall sofort einen Auftrag unterschreibt, verliert in der Regel den Förderanspruch. Für die Heizungsförderung über die KfW gilt: Der Vertrag mit dem Fachbetrieb muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage enthalten, und der Antrag muss grundsätzlich vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden.

Bei einem Totalausfall im Winter lässt sich beides vereinbaren: Übergangsweise kann z. B. mit Elektroheizgeräten oder einer Mietheizung überbrückt oder die alte Anlage provisorisch instand gesetzt werden, während Antrag und Planung sauber aufgesetzt werden.

Passt eine Wärmepumpe in Ihr Haus?

Die meisten Bestandsgebäude sind grundsätzlich wärmepumpentauglich. Entscheidend ist die benötigte Vorlauftemperatur. Ein einfacher Praxistest: Begrenzen Sie an einem kalten Wintertag die Vorlauftemperatur auf 50–55 °C. Wird das Haus damit warm, ist eine Wärmepumpe in der Regel effizient betreibbar.

Wichtig ist die richtige Reihenfolge: Heizlast berechnen, Heizflächen prüfen, hydraulischen Abgleich durchführen, erst dann die Anlage dimensionieren. Überdimensionierte Wärmepumpen takten häufig und verschleißen schneller; das ist einer der häufigsten Praxisfehler.

Fazit

Ein Heizungsdefekt ist ärgerlich, aber kein Grund für Panikentscheidungen. Reparieren bleibt erlaubt, der Austausch ist planbar, und mit der richtigen Reihenfolge sichern Sie sich bis zu 70 % Zuschuss statt gar keiner Förderung. Ein Sanierungsfahrplan hilft, den Heizungstausch sinnvoll in die Gesamtstrategie für Ihr Gebäude einzuordnen.

Heizung ausgefallen oder Tausch geplant?

Im kostenlosen Erstgespräch analysieren wir Ihre Situation und klären das weitere Vorgehen.

Kostenlose Erstberatung anfragen